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BFSG: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem kommt in fast jedem Erstgespräch dieselbe Frage: „Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?" Die ehrliche Antwort lautet: Für viele kleine Betriebe in Neubrandenburg und der Seenplatte nein — für jeden Onlineshop, jedes Buchungssystem und jede Terminbuchung mit Vertragsschluss an Verbraucher dagegen sehr wahrscheinlich ja. Dieser Artikel zeigt, wie Sie in fünf Minuten einordnen, ob das Gesetz Sie betrifft, was es technisch verlangt und wie Sie Ihre Website selbst prüfen.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage verständlich, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Einzelfall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882). Es wurde im Juli 2021 verabschiedet und gilt seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so anzubieten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Websites relevant ist vor allem eine Kategorie: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen Verbraucher online einen Vertrag abschließen — also kaufen, buchen oder bezahlen. Weitere erfasste Bereiche sind Bankdienstleistungen, E-Books, Telekommunikation und Personenbeförderung. Wichtig: Das BFSG schützt Verbraucher. Ein reines B2B-Angebot, das sich ausschließlich an Unternehmen richtet, fällt nicht darunter.

Gilt das BFSG für meine Website?

Das hängt davon ab, was auf Ihrer Website passiert — nicht davon, wie groß sie ist. Die folgende Übersicht deckt die typischen Fälle kleiner Betriebe ab:

Art der Website Fällt unter das BFSG?
Visitenkarte mit Leistungen, Referenzen und Kontaktformular in der Regel nein
Onlineshop, der an Verbraucher verkauft ja
Buchungssystem für Ferienwohnung, Pension oder Kurs in der Regel ja
Online-Terminbuchung, bei der ein Vertrag zustande kommt in der Regel ja
Angebot ausschließlich für Geschäftskunden (B2B) nein
Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz ausgenommen

Ein Kontaktformular allein macht aus einer Handwerker-Website noch keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, denn der Vertrag entsteht später — am Telefon oder vor Ort. Sobald Kunden aber direkt auf der Website bestellen, buchen oder bezahlen, ändert sich die Lage.

Wer ist als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen des BFSG befreit (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb, der weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Das betrifft einen großen Teil der Ferienwohnungsvermieter, Einzelhändler und Handwerksbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern. Zwei Einschränkungen sollten Sie trotzdem kennen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte — wer etwa Hardware herstellt, fällt nicht darunter. Zweitens wächst ein Betrieb: Wer die Grenze überschreitet, muss nachrüsten. Eine Website, die von Anfang an barrierefrei gebaut ist, macht diesen Schritt überflüssig.

Was verlangt das BFSG technisch von einer Website?

Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die für Websites wiederum die WCAG 2.1 auf Stufe AA zugrunde legt. Die WCAG ordnen alle Anforderungen vier Prinzipien zu: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Konkret heißt das für eine typische Website:

  1. Kontrast: Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 : 1 zum Hintergrund, großer Text mindestens 3 : 1.
  2. Tastatur: Jede Funktion — Menü, Formular, Warenkorb — muss sich ohne Maus bedienen lassen, mit sichtbarem Fokus.
  3. Alternativtexte: Jedes inhaltlich relevante Bild braucht eine Textbeschreibung für Screenreader.
  4. Formulare: Jedes Feld braucht eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist.
  5. Struktur: Überschriften in logischer Reihenfolge (H1, H2, H3), damit Screenreader-Nutzer springen können.
  6. Zoom: Text muss sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen.
  7. Farbe: Informationen dürfen nicht allein über Farbe vermittelt werden, etwa „Pflichtfelder sind rot".

Zusätzlich verlangt das Gesetz Informationen darüber, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt — in der Praxis eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website.

Welche Barrieren sind am häufigsten?

Die meisten Barrieren sind keine exotischen Sonderfälle, sondern immer dieselben sechs Fehler. Die US-Organisation WebAIM prüft jedes Jahr die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites. Im Bericht WebAIM Million 2025 hatten 94,8 Prozent der Startseiten erkennbare WCAG-Fehler, im Schnitt 51 Fehler pro Seite:

Fehler Anteil der Startseiten
Text mit zu geringem Kontrast 79,1 %
Bilder ohne Alternativtext 55,5 %
Formularfelder ohne Beschriftung 48,2 %
Links ohne erkennbaren Text 45,4 %
Buttons ohne erkennbaren Text 29,6 %
Fehlende Angabe der Seitensprache 15,8 %

Die gute Nachricht: Alle sechs Fehler lassen sich beheben, ohne das Design grundlegend zu ändern. Barrierefreiheit ist in erster Linie eine Frage sauberer Umsetzung, nicht eines anderen Aussehens.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Nachbesserungen verlangen und im äußersten Fall untersagen, dass die Dienstleistung weiter angeboten wird. Ordnungswidrigkeiten können nach § 37 BFSG mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen zwei Wege außerhalb der Behörde: Verbraucher und anerkannte Verbände können die Marktüberwachung einschalten, und nach verbreiteter Auffassung können Mitbewerber Verstöße über das Wettbewerbsrecht (UWG) abmahnen. Wie oft das in der Praxis geschieht, ist noch offen — das Risiko ist aber real genug, dass ein Onlineshop es nicht ignorieren sollte.

Lohnt sich eine barrierefreie Website auch ohne Pflicht?

Ja, weil Barrierefreiheit vor allem Kunden betrifft, nicht Paragrafen. Laut Statistischem Bundesamt lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Dazu kommen Menschen mit nachlassender Sehkraft, mit einer Sehnenscheidenentzündung oder mit dem Handy in der Mittagssonne. In einer Region wie der Mecklenburgischen Seenplatte, in der der Anteil älterer Menschen über dem Bundesschnitt liegt, ist das keine Randgruppe, sondern ein spürbarer Teil der Kundschaft. Barrierefreiheit wirkt außerdem direkt auf die Sichtbarkeit: Alternativtexte, eine saubere Überschriftenstruktur und beschriftete Links sind genau die Signale, mit denen Google und KI-Assistenten wie ChatGPT den Inhalt einer Seite verstehen. Eine barrierefreie Website ist fast immer auch die schnellere und besser auffindbare.

Wie prüfe ich meine Website selbst auf Barrierefreiheit?

Mit fünf Tests, die zusammen etwa zehn Minuten dauern und kein Fachwissen voraussetzen:

  1. Tabulator-Test: Klicken Sie in die Adresszeile und drücken Sie wiederholt die Tab-Taste. Sehen Sie jederzeit, wo Sie sind? Erreichen Sie Menü, Formular und Absende-Button?
  2. Zoom-Test: Vergrößern Sie die Seite mit Strg und Plus (Mac: Cmd und Plus) auf 200 Prozent. Überlappt Text, verschwindet das Menü?
  3. Automatischer Test: Öffnen Sie in Chrome die Entwicklertools, wählen Sie „Lighthouse" und dort „Barrierefreiheit". Alternativ zeigt die kostenlose Browser-Erweiterung WAVE die Fehler direkt auf der Seite.
  4. Kontrast-Test: Prüfen Sie hellgraue Texte und Buttons mit einem Kontrast-Rechner gegen das Verhältnis 4,5 : 1.
  5. Formular-Test: Schicken Sie Ihr Kontaktformular absichtlich leer ab. Sagt die Seite klar, welches Feld fehlt?

Verlassen Sie sich nicht allein auf Punkt 3: In einem Test des britischen Government Digital Service fand selbst das beste automatische Werkzeug nur rund 40 Prozent der absichtlich eingebauten Barrieren. Automatische Tests zeigen, wo es brennt — nicht, dass alles in Ordnung ist.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Bei einer Neuentwicklung kostet Barrierefreiheit kaum mehr als eine normale Website, weil sie von der ersten Zeile an mitgedacht wird. Teuer wird es beim Nachrüsten einer bestehenden Seite, besonders bei Baukastensystemen und überladenen Themes, die Menüs und Formulare ohne Tastaturbedienung ausliefern. Dort ist ein Neuaufbau oft günstiger als hundert einzelne Reparaturen. Bei Vias Media ist Barrierefreiheit deshalb in jedem Projekt enthalten und kein Aufpreis: Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte, beschriftete Formulare und eine saubere Struktur gehören zum Standard. Für bestehende Websites biete ich ein Barrierefreiheits-Audit nach WCAG 2.2 Stufe AA an. Sie erhalten keine abstrakte Punktzahl, sondern eine Mängelliste in verständlicher Sprache, sortiert nach Dringlichkeit, mit einem konkreten Umsetzungsplan.

Was sollte ich jetzt tun?

Ordnen Sie zuerst ein, ob Ihre Website überhaupt unter das BFSG fällt — die Tabelle oben reicht dafür in den meisten Fällen. Betreiben Sie einen Onlineshop oder ein Buchungssystem und sind kein Kleinstunternehmen, dann gilt die Pflicht bereits seit dem 28. Juni 2025, und der nächste Schritt ist eine Prüfung. Fallen Sie nicht darunter, lohnt sich der Selbsttest trotzdem: Jede Barriere, die Sie entfernen, ist ein Kunde weniger, der auf halbem Weg aufgibt. Wenn Sie unsicher sind, melden Sie sich für ein kostenloses Erstgespräch — gern auch vor Ort in Neubrandenburg oder der Seenplatte. Ich schaue mir Ihre Website an und sage Ihnen ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht oder nicht.

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